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Vorproverträge 1

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Siegel

Besiegelt und Gültig

 

Vorproduktion (Preproduction)

Diesen Vertrag schließen Fernsehsender, Filmverleiher oder sonstige Auftraggeber mit einem Produzenten, einer juristisch verantwortlichen Person. Darin werden das Projekt, der Umfang, Länge, Rechte-Übertragung, Zahlungsmodalitäten, Abnahmen, Schutzklauseln etc. festgehalten.  Das ist wichtig, damit der Auftraggeber auch sicher gehen kann, dass er für sein Geld auch das gewünschte Produkt erhält.

Die meisten deutschen Fernsehsender verlangen vom Produzenten eine Bürgschaft in Höhe von 50% des Fernsehanteils. Da nämlich die meisten Produktionen von ihrer Gesellschaftsform eine GmbH sind, haften diese, falls bei dem Projekt finanziell alles daneben geht, nur bis zur Höhe ihrer Einlage, also meistens bis 25.000 Euro. Das genügt den Sendern nicht als Sicherheit. Gibt also der Sender z. B. 300.000 Euro, so muss der Produzent eine Sicherheit in Höhe von 150.000 Euro beibringen.

Ferner wird festgehalten, für wie lange und in welchen Territorien der Auftraggeber den Film verwerten darf. Auch Sperrfristen (z. B. Film darf erst 2 Jahre nach Fertigstellung im TV gesendet werden) etwa für eine Kinoauswertung werden hier festgehalten. Auch evtl. Gewinnbeteiligungen oder etwa der Verbleib von Restmaterial werden in solchen Verträgen festgehalten.

 

Koproduktionsvertrag

Wenn zwei oder mehrere Produktionen gemeinsam einen Film produzieren, wird dies vertraglich vereinbart. Häufig befinden sich die Produktionsfirmen in verschiedenen Ländern, dies erleichtert häufig die Finanzierung, da Rechte vorab an mehrere TV-Sender verkauft werden können und auch Fördermittel aus mehreren Ländern, in denen der Film gar nicht gedreht wird, zur Verfügung stehen. Auch steuerliche Vorteile anderer Ländern können durch Koproduktionen in ein Filmprojekt eingebaut werden. Doch auch das Fördersystem in Deutschland mit den vielen unterschiedlichen Länderförderungen kann bereits die Zusammenarbeit mehrerer Produzenten aus unterschiedlichen Bundesländern notwendig machen.

Viele Länder haben bereits Koproduktions-Abkommen miteinander geschlossen und festgelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen.

In diesen Verträgen werden Rechte und Pflichten der Koproduktionspartner festgelegt und natürlich auch, wie mögliche Gewinne aufgeteilt werden sollen.

 

Darstellervertrag

Wie der Name schon sagt, werden Schauspieler, aber auch Sänger, Tänzer oder Musiker im Bild vertraglich an das Projekt gebunden. In diesen Verträgen werden Zeitrahmen, Honorierung, Bedingungen für Nachdrehs oder auch Pressarbeit festgelegt. Die Zahl der Drehtage und Inhalt der Darbietung werden genauso festgelegt, wie etwaige Konsequenzen, wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. (Darsteller kommt nicht zum Dreh, sagt kurzfristig ab etc.)

Ganz wichtig ist auch die weittestgehende Übertragung der Nutzungsrechte an der im Film dargebotenen Leistung auf den Produzenten. Es kann für einen Produzenten ein unkalkulierbares Risiko darstellen, wenn er etwa nur die Fernsehverwertung im Vertrag stehen hat und der Film überraschend ins Kino kommt. Die Nachforderungen können vernichtend sein.

Große Probleme können auch vereinbarte Wiederholungshonorare darstellen. Liegen diese zu hoch, sind Wiederholungen des Filmes häufig ausgeschlossen.

 

Produktionsvertrag

Meistens besitzt der Produzent eine Firma, die seinen Film auch herstellen wird. Es kommt aber auch bei uns durchaus vor, dass der Produzent, der ein Projekt entwickelt und die Finanzierung auf die Beine gestellt hat, gar nicht die Herstellung des Filmes selbst vornimmt. Er sucht sich dann einen Line-Producer, eine Firma die in seinem Auftrag den Film herstellt.

Diverse Produzenten bekommen auch aufgrund langjähriger Kontakte oder Vereinbarungen mehr Projekte, als ihre eigene Firma im Jahr bewältigen könnte. Sie vergeben daher diese Filme an Dritte, behalten aber meist sämtliche zur Verwertung erforderlichen Nutzungsrechte.

Ein häufig anzutreffendes Modell funktioniert so, dass der Produzent selbst alle für die Verwertungsrechte relevanten Verträge mit den Kreativen direkt schließt, während die ausführende Produktionsfirma die übrigen Verträge mit den Technikern und dem übrigen Stab abschließt.

In solchen Verträgen muss auch sehr gewissenhaft festgelegt werden, wie im Falle von Budget-Überschreitungen oder auch Unterschreitungen die Last oder der Vorteil aufgeteilt wird. Es gibt auch Produzenten, die Einsparungen abschöpfen, aber auf der anderen Seite das Risiko der Überschreitungen völlig dem Auftragsproduzenten überlässt.

 

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