• BMW & Bond

    BMW Bond DieWeltIstNichtGenug 1000Nachdem James Bond Jahrzehntelang Aston Martin fuhr, kam es Mitte der 90er Jahre zu einem bemerkenswerten Wechsel zu BMW

  • Controlling

    Ver-Teile und herrsche

    In Amerika werden die Kosten für jedes Department (Kostüm, Technik, Ausstattung etc.) jeweils zu Summen zusammengefasst. Während bei uns etwa Kosten wie Telefon, Transporte etc. meist nur als Gesamtkosten für das ganze Projekt kalkuliert werden, erfasst man diese in den USA für jedes Department getrennt. Da finden sich auf der Seite der Kosten für Requisite eben nicht nur Kauf, Leih und Materialkosten, sondern auch Positionen wie Personal, Transporte, zusätzliche Kosten und Verschiedenes. Auf diese Weise entwickelt sich in allen Abteilungen ein höheres Bewusstsein für die eigenen Budgets.

     

    Zudem erlaubt diese Vorgehensweise einen Überblick über die kalkulierten und die tatsächlichen Kosten der einzelnen Abteilungen. Controlling bedeutet dabei nicht nur die Kontrolle über die Kosten zu behalten, sondern vor allem, die Abteilungen an Vorgaben zu binden und sie dafür auch zur Rechenschaft zu ziehen.

     

     

     

     

    Umsetzungen und Tücken

    Die „Heads of Department“ (Kostümbildner, Ausstatter, Requisiteur etc.) kümmern sich in den USA selbst darum, dass diese auch eingehalten und nicht überschritten werden. Manchmal müssen sie sogar bei Überschreitungen persönlich haften.

    In Europa ist das nicht so, da liegt es bei Filmgeschäftsführer, Produktionsleiter und Produzent das Budget zu überwachen und einzuhalten. Dies ist ein enorm verantwortungsvoller Aufgabenbereich, denn speziell während der Dreharbeiten treten so viele unterschiedliche Kosten und ständige Veränderungen auf, dass es darauf ankommt, hier eine klare Übersicht zu haben.

     

    Speziell in Deutschland kann ein Einzelner in solch einer Schlüsselposition eine ganze Produktionsfirma in den Ruin stürzen, wenn er/sie seine Arbeit schlecht macht. Diese Mitarbeiter haften hierzulande nicht für ihre Fehler, da die meisten Mitarbeiter bei einem Film aus steuerrechtlichen Gründen angestellt, also weisungsgebunden sind. Ein angestellter Filmgeschäftsführer, der unfähig ist, und der Produktionsfirma Mehrkosten von 50.000 Euro verursacht, kann bestenfalls gekündigt werden, muss aber für seine Verfehlungen nicht haften. Es gibt einige Produktionsfirmen die ihren Untergang Leuten verdanken, die während einer laufenden Produktion falsche oder gar keine Kostenstände (Infos über den Stand an Ausgaben im Verhältnis zu kalkulierten Kosten) erstellt haben.

     

    Immer wach bleiben

    Oft bemerken die Produzenten erst zu spät, dass irgend etwas bei der Filmbuchhaltung nicht stimmt. Der weitverbreitete Computerfetisch erleichtert es, den Eindruck professionellem Umgangs mit Zahlen und Belegen zu vermitteln. Da springen Statistiken, Übersichten und Formulare per Mausklick auf den Bildschirm und tun das, wofür sie da sind: Sie beeindrucken. Dass aber all diese netten Programme die Sorgfalt und das nötige Fachwissen des Anwenders nicht ersetzen können, wird gerne verschwiegen. Eine Buchhaltung die nur mit dem Tischrechner und handschriftlicher Kontierung etc. gemacht wurde ist, wenn dies ordentlich und mit Sachverstand geschah, absolut  ausreichend.

     

    Was kann der Produzent tun, um sich vor derartigem zu schützen? Nicht viel. Allein die sorgfältige Auswahl des Personals, das Hinterfragen aller Lebensläufe und sogar Kontrollanrufe bei den vorherigen Arbeitgebern sind in Zweifelsfällen sinnvoll. Wenn man dann jemand gefunden hat, der seinen Job beherrscht, steht einer sorgfältigen Kontrolle der Ausgaben nichts mehr im Wege.

  • Drehstop

    Drehstop 500Überall werden Dreharbeiten abgebrochen oder verschoben, während andere weiterdrehen. Was bedeutet das für die Produzenten, Teams und DarstellerInnen?

  • GDPR & Filmverbot

    Könnte es sein, dass die neue Datenschutzverordnung öffentliche Dreharbeiten nahezu unmöglich macht?

  • Gilliams Windmühlen

    Unfassbar,- nachdem Terry Gilliam nach 17 Jahren seine Don Quixote Vision fertiggestellt hat, darf er nicht in die Kinos

  • Producer-Tätigkeit

    Filmklappe 1000Was sind eigentlich die Aufgaben eines Produzenten? Ein kurzer Überblick...

  • Produzenten

    Es gibt zahllose Stories, die von Auseinandersetzungen zwischen Regisseur und Produzent vom Film handeln. Wer trägt hier die Schuld, wenn überhaupt? Wie entsteht aus einer anfänglichen Kooperation ein Streit und wie geht man dem am besten aus dem Weg?

  • Rechtekauf

    Rechtekauf

    Als Produzent können Sie die Verwertungsrechte an Ihrem produzierten Film an Fernsehanstalten, Filmverleiher, Videovertriebe etc. weiterverkaufen.

     

    Allerdings müssen Sie andererseits vorab eine Vielzahl von Rechten diverser Kreativer, die den Film mitgestaltet haben, erwerben. Vor allem sollten Sie wachsam sein, wenn Leistungen Dritter, auch in Ausschnitten, bewusst oder zufällig in ihrem Film auftauchen.

     

    Die meisten Irrtümer tauchen allerdings bei der Verwertung von Drittrechten auf. Gemeint sind Fernsehausschnitte, Hörfunkmitschnitte, gesungene Lieder etc.

     

    Besonders häufig begegnen einem Nachlässigkeiten in diesem Zusammenhang bei Amateurfilmen; aber man möchte nicht glauben, wieviel Unbedarftheit in dieser Hinsicht selbst manche Filmhochschul-Absolventen mitbringen. Dies kann für den Produzenten äußerst schmerzliche und kostenintensive Folgen haben! Nachträgliche Forderungen von Rechteinhabern sind nicht selten ruinös.

    Nur Ausschnitte
    • Irrtum 1
      In einer Filmszene läuft im Hintergrund der Fernseher. Die Tatsache, dass während man gedreht hat, dieses Programm ja tatsächlich im Fernsehen lief, wird gerne als Legitimation genommen, dieses einfach mit zu verwenden. Ist aber falsch, man benötigt auf jeden Fall die Rechte an dem gezeigten Programm.

     

      • Irrtum 2
        Der Produzent kommt an den Drehort. Drei Schauspieler singen in der Szene eine Strophe einer TV-Serien-Titelmelodie aus den 60er Jahren. Irritiert fragt er die Regisseurin: „Hast du die Rechte an der Musik erworben?“ Antwort: „Nein, wieso, die singen das doch selber!“...
        Dass die der Musik zugrunde liegende Komposition oder der Liedtext mit Sicherheit einen Urheber sowie einen Verlag haben, deren Rechte damit verletzt werden, wurde der Regisseurin während ihrer Ausbildung wohl nie vermittelt.
      • Irrtum 3
        Die Hauptfigur der Geschichte gibt sich literarisch gebildet und zitiert einige Zeilen aus einem unlängst erschienenen Roman. Nun, auch in diesem Fall gibt es einen Urheber und einen Verlag, der die Nutzungsrechte jedweder Art besitzt.
    • Irrtum 4
      Wir drehen auf einem Jahrmarkt. Die Achterbahn lässt die Schauspieler durch die Lüfte sausen, und die letzten Diskothekenhitsdröhnen dazu aus den Lautsprechern. „Die Musikrechte hat der Achterbahnbetreiber ja bereits erworben, darum müssen wir uns nicht kümmern“ gehört zu den Lieblingsantworten, die leiderfahrene Produzenten von ihren Regisseuren zu hören bekommen. Dabei muss der Schausteller gar keine Musikrechte erwerben, sondern nur die Verwendung der Gema melden und dafür Gebühren bezahlen.

       

      Anders aber der Produzent, der sich fragt, warum für die Dialogteile der Szene beim Aussteigen aus der Achterbahn nicht die Musik vorübergehend abgestellt wurde. So muss er entweder die Musikrechte erwerben, was locker 30.000 DM kosten kann, oder die komplette Szene nachsynchronisieren lassen. Auch nicht ganz billig!

       

      Tja, und dann sind da noch die Markenrechte. Darf man die Darsteller im Dialog sagen lassen: „Du siehst aus wie Supermann?“ oder „Der ist reich wie Onkel Dagobert“?

      Allein an diesen wenigen Beispielen zeigt es sich, dass die frühzeitige Klärung und Berücksichtigung der verschiedenen Nutzungs- und Markenrechte sehr wichtig ist.

       

  • Urheberrecht

    Geltendes Recht

    Wiegen

    Was ist eine angemessene Vergütung?

    Seit dem 1. Juli 2002 gilt in Deutschland ein neues Urheberrecht, welches allerdings regelmäßig mit Ergänzungen erweitert wurde und wird. Es eröffnet den Urhebern und ausübenden Künstlern eines Filmes, den Drehbuchautoren, Regisseuren, gestaltenden Kameraleuten, ggf. Cuttern aber auch den Schauspielern, Tänzern, Sängern und Musikern (zu dieser Aufzählung werden sich mit Sicherheit noch andere hinzugesellen) bessere Verdienstmöglichkeiten über die einmalige Bezahlung ihrer Tätigkeit bei der Herstellung hinaus.

     

    Sie sollen bei wirtschaftlichem Erfolg einer Produktion auch nachträglich Anspruch auf eine angemessenere Vergütung haben

    an den Erlösen beteiligt werden, falls das ursprüngliche Honorar nicht dem Erfolg angemessen war.

     

    Ausgenommen von der Regelung auf angemessenere Vergütung sind Honorare, die einem Tarifvertrag folgen, der Anspruch auf Gewinnbeteiligungen bleibt. Wichtige Nutznießer dieser Änderung werden neben den Urhebern die Anwälte sein, denn selten ließ ein Gesetzestext so viele Fragen offen.

    Was eigentlich die Künstler vor Benachteiligungen schützen soll, kann neben vielen anderen Widrigkeiten, mit denen Produktionsfirmen derzeit zu kämpfen haben, deren Risikobereitschaft noch weiter reduzieren.

     

    Es wird unsicher

    Dies führt bei den Produzenten und Verwertern (TV-Anstalten etc.) zu großer Verunsicherung, weil noch niemand so recht absehen kann, was die Kaugummi-Formel “angemessene Vergütung” tatsächlich bedeuten kann. Den schwarzen Peter, diese angemessenen Beträge festzulegen, hat der Gesetzgeber nämlich den diversen Verbänden zugeschoben, die sich darüber einigen sollen. Die Verbände der Urheber (Regieverband, Drehbuchautorenverband etc.) sollen mit den Verbänden der Filmhersteller (Produzentenverbände) und den Verbänden der Filmnutzer (Fernsehveranstalter, Filmverleiher etc.) gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen.

    Regiepreis

    Regiepreis

    Wenn sich dann das vertragliche Honorar innerhalb dieser Vergütungsregeln bewegt, gilt dieses als angemessen und schließt damit weitere Ansprüche der Urheber auf angemessene Vergütung aus. Das berührt aber nicht den Anspruch auf weitere Beteiligung im Erfolgsfall.

     

    Als ob die Verhandlungen um das Urheberrecht nicht schon kompliziert genug waren, so wird mit dieser Vorgabe gleich ein neuer langwieriger Streit vorprogrammiert. Bereits im Vorfeld der Gesetzesnovelle hatte die Aussicht auf Gewinnbeteiligungen diverse Urheberverbände auf den Plan gerufen, die gleich rückwirkend für Filme der letzten 20 Jahre entsprechende Forderungen geltend machen wollten. Der Umstand, dass damit sämtliche bestehenden Verträge aus zwei Jahrzehnten nachträglich für rechtswidrig erklärt worden wären, schreckte die Künstlervertreter wenig. Geld ist Geld. Wie so manch andere Ungereimtheit wurde dieser Entwurf jedoch gekippt. Die rückwirkende Wirksamkeit ist auf Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen, die Filme aber erst nach dem 1. Juli 2002 verwertet werden, begrenzt.

     

    Wer soll haften?

    Auch der Plan, die Ansprüche der Urheber gegenüber dem Vertragspartner, also dem Filmproduzenten geltend zu machen, wurde glücklicherweise verworfen. Hätte dies doch für den Produzenten absolut unkalkulierbare Risiken bedeutet. Man stelle sich vor, der Produzent stellte im Auftrag eines Filmverleihs einen Spielfilm zum Festpreis her. Später würde der Film in den Kinos ein Erfolg. Der Verleih macht damit große Gewinne, der Produzent aber hätte nichts davon. Trotzdem hätte der Produzent dann an seine Vertragspartner (Urheber) nachträglich weitere Vergütungen (Honorare) zahlen müssen. Wegen dieser offensichtlichen Schieflage hat der Gesetzgeber richtigerweise den Anspruch der Urheber auf die Nutzer, die Verwerter des Filmes gerichtet.

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Autoren, Regisseure und Schauspieler können ihren Anspruch auf angemessene Vergütung also an den Kinoverleih oder den Fernsehsender richten, wenn der Film ein finanzieller Erfolg, ein Bestseller wird. Doch das ist leider nur die Theorie. Praktisch gesehen werden sich die Nutzer (TV-Sender, Verleihe) sicherlich gegen finanzielle Risiken abzusichern versuchen. Sie werden vom Produzenten die Zahlung und den Nachweis hoher Grundgagen an Urheber verlangen, damit später niemand sagen kann, er habe keine angemessene Vergütung erhalten. Zudem lassen sie ihre Rechtsabteilungen bereits an Verträgen feilen, in denen die Produzenten die Verwerter von allen derartigen späteren Vergütungsansprüchen der Urheber freistellen werden.

     

    Ungültig dagegen sind vertragliche Regelungen, mit denen der Urheber gegenüber dem Hersteller auf weitere Vergütungen verzichtet. Das bedeutet im Klartext: Die Verwerter (TV-Sender, Verleiher) können Wege finden, sich aus dem Risiko späterer Zahlungen herauszuwinden, der Produzent aber nicht. Dieser wird bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. der letzten Nutzung des Filmes in Unsicherheit leben, welche Nachforderungen noch auf ihn zukommen werden.

     

    Low Budget

    Und wo bleibt bei all den Vergütungsrisiken der Low Budget-Film? Dürfen überhaupt noch Filme gedreht werden, bei denen bewusst niedrige Honorare gezahlt werden? Filme, die bei „normalen“ Gagen gar nicht erst möglich wären? Glücklicherweise hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit offengelassen.

     

    Die „Angemessenheit der Vergütung“ orientiert sich an den Umständen bei Vertragsabschluss. Wenn ein geringfinanziertes, Risiko behaftetes Projekt entsteht, dürfen auch sehr geringe Honorare vereinbart werden. Allerdings bleibt auch hier der Anspruch des Urhebers bestehen, im Fall eines nachträglichen finanziellen Erfolgs, eine Vertragsänderung mit nachträglicher angemessener Vergütung sowie Erlösbeteiligung zu verlangen.

     

  • Vorkosten

    Vorbereitungen

    Kalkulationen folgen stets einer klaren Systematik, bei der zunächst Kosten, die vor dem eigentlichen Drehbeginn liegen, erfasst werden.

    Diese Kosten fallen in den so genannten „Development-Bereich“, das heißt der Produzent oder eine TV- Redaktion hat in Vorbereitung eines Filmes gewisse Investitionen im Voraus getätigt.

     

    Soll etwa ein Roman verfilmt werden, so müssen die Filmrechte an dem Stoff erworben werden, wird ein Drehbuch in Auftrag gegeben, muss der Autor/die Autorin bezahlt werden. Reisekosten zu evtl. Koproduzenten, für die Besetzung oder zu Verhandlungspartnern müssen ebenso übernommen werden, wie der Erwerb von Archivmaterial (bei historischen Dokumentationen) etc.

     

    Welche Positionen sind damit im Einzelnen gemeint?

     

    1. Vorkosten/Development

    An dieser Stelle können Sie Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Kalkulation direkt projektbezogen angefallen sind, pauschal angeben. Reisekosten zum Beispiel, oder die Herstellung von Broschüren (Outlines) um das Projekt zu pitchen (vorzustellen). Auch die Präsenz auf Filmmessen oder bei Coproduktionstreffen fällt in diesen Bereich. Reisekosten für Casting können ebenfalls zu den Vorkosten gehören. In der Regel sollte dieser Wert aber nicht zu hoch ausfallen, und nicht mit den H.U. (Handlungskosten) verwechselt werden.

     

    2. Rechte und Manuskript

    An dieser Stelle werden etwa die Drehbuchrechte, die Kosten für Exposé und Treatment (die in der Regel auf den Gesamtpreis des Drehbuchs angerechnet werden), evtl. Kosten für dramaturgische Überarbeitungen oder neue Überarbeitungen des Buches (third, fourth draft..) kalkuliert. Auch ein Script Doctor fällt in diesen Bereich.
    Auch die Rechte für Musikkompositionen oder Archive werden hier berücksichtigt.

     

    3. Lizenzgebühren.

    Unterschätzen Sie nie die Lizenzgebühren. Wenn Sie beabsichtigen, Archivmaterial oder Musiktitel von Schallplatten zu verwenden, klären Sie vorab, welche Rechte Sie für welche Verwertung (TV, Kino, Kabel, Satellit, regional, weltweit etc.) benötigen, und welche Preise dafür verlangt werden. Historisches Bildarchivmaterial kann leicht Minutenpreise von 10-20.000 DM kosten, und selbst Fotos werden mit 500-1.000 DM pro Stück berechnet.

     

    4. Musikrechte.

    Ein Betrag von 30.000,- und mehr kann leicht für einen einzelnen Musiktitel draufgehen. Eine wunderbare Möglichkeit, aus Unwissenheit oder zu später Abklärung der Rechtesituation Lehrgeld zahlen zu müssen. Also: Vorsicht!

     

    Auch die Textrechte oder Komposition eines Musiktitels können teuer werden. Schon zahllose Produzenten sind da in die „Volkslieder“ – Falle getappt. Haben mal eben in einer Szene die Schauspieler ein altbekanntes Lied trällern lassen, was dann später das Budget mit nicht geplanten 20.000 Dollar belastet hat. Glauben Sie nicht? – Dann lassen Sie doch in ihrem nächsten Werk in einer Geburtstagsszene  “Happy birthday to you singen“!  Hinterher werden Sie´s glauben.

     

    Also: Sie sollten immer wissen, was Sie tun, oder besser nicht tun. Mit Rechten ist nicht zu spaßen! Sie sollten sich immer sicher sein, dass Sie die Rechte,  die Sie später verkaufen wollen, auch besitzen. Wenn nämlich nur ein einziges Bausteinchen Ihres Filmes nicht rechtlich abgeklärt ist, kann das Ihr Projekt ganz schön ins schleudern bringen.
    Mit Plattenverlagen etwa, kann man viel entspannter im Vorfeld verhandeln, wenn die betreffende Musik noch nicht fester Bestandteil der Endmischung ihres Films geworden ist.

     

    5. Umsetzung

    In CineCalc werden diese Positionen gleich zu Anfang der Kalkulation erfasst, schließlich fallen sie in der Regel auch früher als andere Kostenbereiche an, nämlich in der Entwicklungsphase des Projekts. Die entsprechende Übersicht sieht so aus: