• Copyright-Symbol

    Ganz gleich ob Imagefilm, Doku oder Spielfilm, heute werden Titel digital layoutet. Dabei fehlen regelmäßig Zeichen. Wo man sie findet...

  • Copyright-Wahnsinn

    Torte gefilmt und abgemahnt? Wie vermauert ist die Welt eigentlich dank abstruser Copyright-Gesetze?

  • Ideenklau

    Es ist so eine Sache mit den eigenen Ideen und Projekten. Man trägt sie im Herzen, arbeitet daran und ist fest von ihnen überzeugt. Doch meistens ist die Überzeugung nicht ganz so „felsenfest“ und irgendwann beginnt man, über das Vorhaben zu sprechen...

  • MoMA virtuell gehijackt

    Museum of modern artKünstler hijacken die offizielle MoMA App um das Museum of Modern Art mit eigenen Werken zu bestücken

  • Musikrechte

    Nutzungsrecht

    Münchner Philharmoniker

     

    Jede Musik, ganz gleich ob sie aus dem Radio, von der CD oder aus dem Internet kommt, stammt üblicherweise von einer oder mehren Personen und diese haben durch das Urheberrechtsgesetz zu bestimmen, wer ihr Werk wie, wo, wann und in welcher Form nutzen darf. Gebräuchlich ist dafür der Begriff Copyright und davon gibt es nicht nur eines, sondern gleich mehrere verschiedene Arten. Was bedeutet das, wenn man fertige Musiktitel in seinem Film verwenden möchte?

    Zunächst einmal haben der Komponist und der Texter das Copyright an ihrer Schöpfung. Meistens übertragen sie die daraus resultierenden Verwertungsrechte an einen Verlag.

    Zweitens haben die Musiker oder das Orchester, welches diese Musik aufgeführt hat, das Copyright an dieser Leistung. Diese übertragen die Nutzungsrechte meistens an eine Plattenfirma.

     

    Fremde Musik nutzen

    Was also ist zu tun, wenn man in seinem Film vorproduzierte Musik verwenden möchte?

    Die erste und wichtigste Regel lautet: So früh wie möglich die Rechte einholen, nicht erst wenn der Film fertig gemischt und die Musiknummer bereits fester Bestandteil des Soundtracks ist.

    Sind die Komponisten schon ein Jahrhundert, genauer 70 Jahre, verstorben, ist zumindest die Komposition in der Regel frei. Und auch Volksweisen können, wenn es denn nachweislich welche sind, frei verwendet werden. Doch Vorsicht – nicht alles, was man für Volksmusik oder Traditional hält, ist wirklich rechtefrei. Viele Songs, die man mal so eben in einem Film von den Darstellern singen lässt, beinhalten Rechte, die eingeholt werden müssen.

     

    Brennendes Beispiel, welches schon bei vielen Produzenten einen Beinahe-Herzstillstand zur Folge gehabt hat, ist das beliebte „Happy Birthday to You“. Wann immer es im Kino erklingt, auch wenn die Schauspieler es selber singen, klingt auch die Kasse der Warner/Chappell Music, Inc. Diese hat zuletzt die Rechte an dem Evergreen 1989 erworben und nimmt mit der Lizenz  jährlich ungefähr zwei Millionen US-Dollar ein. Zumindest hierzulande dürfte das den Produzenten jedoch ab dem 01.01.2017 kein Kopfzerbrechen mehr bereiten. Dann nämlich ist der Tod der älteren der beiden Hill-Geschwister, die die Melodie zum Song ursprünglich verfassten, siebzig Jahre her. Damit ist nach deutschem Recht der Schutz erloschen.

    Man muss also mit den Rechteinhabern, also z.B. dem Plattenverlag und den Urhebern, eine vertragliche Vereinbarung treffen. Darin werden folgende Punkte festgehalten:

     

    Filmtitel

    Musiktitel

    Rechte, die der Verlag dem Filmproduzenten einräumt

    Dauer der Musik im Film

    Nutzungsbereiche
    (Video, CD-Videos, Kino, Fernsehen, Satellit etc. – alle müssen einzeln aufgezählt werden!)

    Räumliche Auswertung (Territorien)

    Zeitliche Verwertungsdauer

    Lizenzentgelt

    Regelung über Gema, Veränderungen am Musikwerk etc.

     

    Kosten

    Was natürlich jeden interessiert sind die Beträge, die für eine solche Lizenzierung gezahlt werden müssen. Diese sind sehr stark vom individuellen Film, vom Wohlwollen des Plattenverlages und der Bekanntheit der Musik abhängig.

    Handelt es sich um unbekannte Gruppen/Titel, bei denen sich der Plattenverlag eine gewisse PR-Wirkung durch den Film erhofft, fallen die Lizenzen eher niedrig aus. Sind es aber bekannte Musiknummern, so können leicht 15.000 bis 50.000 Euro für einen einzelnen Titel anfallen. Berüchtigt sind etwa „Satisfaction“ von den Stones oder „Wonderful World“ von Louis Armstrong.

     

    Fazit

    Wenn Sie also Ihren Film öffentlich im Kino oder anderweitig vertreiben wollen, sollten Sie solche Dinge frühzeitig klären. Denn ein Musiklizenz-Betrag von beispielsweise 25.000 Euro sollte in der Kalkulation enthalten sein, sonst erlebt der Produzent später böse Überraschungen.

    Meistens ist es bezahlbarer und oft auch kreativer, die Musik für den Film neu produzieren zu lassen und vorab alle wichtigen Rechte direkt von Komponisten/Musikern zu erwerben.

    Darüber hinaus gibt es vorproduzierte Musik speziell für Filme, deren Nutzungsrecht man für relativ niedrige Pauschalbeträge erwerben kann.

    Für Seminaristen:
    Wer es ganz genau wissen will, erfährt mehr im Seminar.

     

     

     

  • Urheberrecht

    Geltendes Recht

    Wiegen

    Was ist eine angemessene Vergütung?

    Seit dem 1. Juli 2002 gilt in Deutschland ein neues Urheberrecht, welches allerdings regelmäßig mit Ergänzungen erweitert wurde und wird. Es eröffnet den Urhebern und ausübenden Künstlern eines Filmes, den Drehbuchautoren, Regisseuren, gestaltenden Kameraleuten, ggf. Cuttern aber auch den Schauspielern, Tänzern, Sängern und Musikern (zu dieser Aufzählung werden sich mit Sicherheit noch andere hinzugesellen) bessere Verdienstmöglichkeiten über die einmalige Bezahlung ihrer Tätigkeit bei der Herstellung hinaus.

     

    Sie sollen bei wirtschaftlichem Erfolg einer Produktion auch nachträglich Anspruch auf eine angemessenere Vergütung haben

    an den Erlösen beteiligt werden, falls das ursprüngliche Honorar nicht dem Erfolg angemessen war.

     

    Ausgenommen von der Regelung auf angemessenere Vergütung sind Honorare, die einem Tarifvertrag folgen, der Anspruch auf Gewinnbeteiligungen bleibt. Wichtige Nutznießer dieser Änderung werden neben den Urhebern die Anwälte sein, denn selten ließ ein Gesetzestext so viele Fragen offen.

    Was eigentlich die Künstler vor Benachteiligungen schützen soll, kann neben vielen anderen Widrigkeiten, mit denen Produktionsfirmen derzeit zu kämpfen haben, deren Risikobereitschaft noch weiter reduzieren.

     

    Es wird unsicher

    Dies führt bei den Produzenten und Verwertern (TV-Anstalten etc.) zu großer Verunsicherung, weil noch niemand so recht absehen kann, was die Kaugummi-Formel “angemessene Vergütung” tatsächlich bedeuten kann. Den schwarzen Peter, diese angemessenen Beträge festzulegen, hat der Gesetzgeber nämlich den diversen Verbänden zugeschoben, die sich darüber einigen sollen. Die Verbände der Urheber (Regieverband, Drehbuchautorenverband etc.) sollen mit den Verbänden der Filmhersteller (Produzentenverbände) und den Verbänden der Filmnutzer (Fernsehveranstalter, Filmverleiher etc.) gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen.

    Regiepreis

    Regiepreis

    Wenn sich dann das vertragliche Honorar innerhalb dieser Vergütungsregeln bewegt, gilt dieses als angemessen und schließt damit weitere Ansprüche der Urheber auf angemessene Vergütung aus. Das berührt aber nicht den Anspruch auf weitere Beteiligung im Erfolgsfall.

     

    Als ob die Verhandlungen um das Urheberrecht nicht schon kompliziert genug waren, so wird mit dieser Vorgabe gleich ein neuer langwieriger Streit vorprogrammiert. Bereits im Vorfeld der Gesetzesnovelle hatte die Aussicht auf Gewinnbeteiligungen diverse Urheberverbände auf den Plan gerufen, die gleich rückwirkend für Filme der letzten 20 Jahre entsprechende Forderungen geltend machen wollten. Der Umstand, dass damit sämtliche bestehenden Verträge aus zwei Jahrzehnten nachträglich für rechtswidrig erklärt worden wären, schreckte die Künstlervertreter wenig. Geld ist Geld. Wie so manch andere Ungereimtheit wurde dieser Entwurf jedoch gekippt. Die rückwirkende Wirksamkeit ist auf Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 geschlossen, die Filme aber erst nach dem 1. Juli 2002 verwertet werden, begrenzt.

     

    Wer soll haften?

    Auch der Plan, die Ansprüche der Urheber gegenüber dem Vertragspartner, also dem Filmproduzenten geltend zu machen, wurde glücklicherweise verworfen. Hätte dies doch für den Produzenten absolut unkalkulierbare Risiken bedeutet. Man stelle sich vor, der Produzent stellte im Auftrag eines Filmverleihs einen Spielfilm zum Festpreis her. Später würde der Film in den Kinos ein Erfolg. Der Verleih macht damit große Gewinne, der Produzent aber hätte nichts davon. Trotzdem hätte der Produzent dann an seine Vertragspartner (Urheber) nachträglich weitere Vergütungen (Honorare) zahlen müssen. Wegen dieser offensichtlichen Schieflage hat der Gesetzgeber richtigerweise den Anspruch der Urheber auf die Nutzer, die Verwerter des Filmes gerichtet.

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Wenn Urheber auch Morgen noch kraftvoll zubeißen können...

    Autoren, Regisseure und Schauspieler können ihren Anspruch auf angemessene Vergütung also an den Kinoverleih oder den Fernsehsender richten, wenn der Film ein finanzieller Erfolg, ein Bestseller wird. Doch das ist leider nur die Theorie. Praktisch gesehen werden sich die Nutzer (TV-Sender, Verleihe) sicherlich gegen finanzielle Risiken abzusichern versuchen. Sie werden vom Produzenten die Zahlung und den Nachweis hoher Grundgagen an Urheber verlangen, damit später niemand sagen kann, er habe keine angemessene Vergütung erhalten. Zudem lassen sie ihre Rechtsabteilungen bereits an Verträgen feilen, in denen die Produzenten die Verwerter von allen derartigen späteren Vergütungsansprüchen der Urheber freistellen werden.

     

    Ungültig dagegen sind vertragliche Regelungen, mit denen der Urheber gegenüber dem Hersteller auf weitere Vergütungen verzichtet. Das bedeutet im Klartext: Die Verwerter (TV-Sender, Verleiher) können Wege finden, sich aus dem Risiko späterer Zahlungen herauszuwinden, der Produzent aber nicht. Dieser wird bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. der letzten Nutzung des Filmes in Unsicherheit leben, welche Nachforderungen noch auf ihn zukommen werden.

     

    Low Budget

    Und wo bleibt bei all den Vergütungsrisiken der Low Budget-Film? Dürfen überhaupt noch Filme gedreht werden, bei denen bewusst niedrige Honorare gezahlt werden? Filme, die bei „normalen“ Gagen gar nicht erst möglich wären? Glücklicherweise hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit offengelassen.

     

    Die „Angemessenheit der Vergütung“ orientiert sich an den Umständen bei Vertragsabschluss. Wenn ein geringfinanziertes, Risiko behaftetes Projekt entsteht, dürfen auch sehr geringe Honorare vereinbart werden. Allerdings bleibt auch hier der Anspruch des Urhebers bestehen, im Fall eines nachträglichen finanziellen Erfolgs, eine Vertragsänderung mit nachträglicher angemessener Vergütung sowie Erlösbeteiligung zu verlangen.

     

  • Vereinbarungen

    Verträge gelten auch ohne Schriftform

    In der Filmbranche werden viele Vereinbarungen mündlich getroffen, ohne jemals per Unterschrift besiegelt zu werden. Die Filmgeschichte ist voller Vereinbarungen, die per Handschlag geschlossen, im günstigsten Fall auf irgendeine Serviette im italienischen Nobelrestaurant gekritzelt wurden. Einige Weltstars sind bekannt dafür, so gut wie nie schriftliche Verträge abzuschließen. Kim Basinger etwa hat nur für einen Bruchteil ihrer Filme Verträge unterschrieben.

     

    Das ist soweit auch durchaus möglich. Viele Rechtsgeschäfte sind – wie Juristen es ausdrücken – „formfrei“. Eine mündliche Äußerung oder Vereinbarung reicht zu ihrer Wirksamkeit aus. Wenn wir die U-Bahn oder ein Taxi besteigen, haben wir – auch ohne schriftliche Vereinbarung – einen Beförderungsvertrag geschlossen. Auch die Zusage an Schauspieler für ein Vorhaben kann bereits ohne jede schriftliche Fixierung Gültigkeit haben. Oft genug kommen sich Vertragspartner, die sich schon lange kennen, albern vor, wenn Sie über die mündliche Vereinbarung hinaus noch Papier bemühen. Doch diese Scham kann teuer werden.

     

    Man sieht sich... (vor Gericht)

    Während man bei uns durchaus gewohnt ist, dass mündliche Zusagen gerade beim Film nicht unbedingt auch gehalten werden, können solche Vereinbarungen in den USA, mithilfe der allgegenwärtigen Anwälte, in millionenschwere Entschädigungssummen verwandelt werden.

    Bekommen die Schauspieler wenige Tage vor Drehbeginn kalte Füße und sagen den Dreh ab, so kann das auch bei uns sehr schmerzliche Konsequenzen haben. Auch wenn eine Produktion erst kurz vor Drehbeginn eingesteht, dass eine empfindliche Finanzierungslücke klafft und der Dreh nicht zustande kommt, bleiben viele Geschädigte zurück.

     

    Taschengeld

    Kim Basinger etwa musste einen Rückzieher aus einer mündlichen Vereinbarung mit Main Line Pictures mit 3,8 Millionen Dollar bezahlen. Umgekehrt verklagte Jodie Foster PolyGram auf 54,5 Millionen Dollar Schadensersatz, weil eine ihr zugesagte Hauptrolle in „The Game“ anderweitig besetzt wurde.

     

    Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, in dem Abfindungen oder Entschädigungen vereinbart sind, kann man sich darauf berufen; gab es nur einen Handschlag, wird es schwierig. Denn dann hat der Geschädigte dem Schädiger nachzuweisen, dass es diese mündliche Vereinbarung gegeben hat.

    Auch bei uns gibt es immer wieder Auseinandersetzungen vor den Arbeitsgerichten, doch die Entschädigungssummen sind deutlich niedriger. Abgesehen davon herrscht auch bei vielen Filmbeschäftigten die Angst, wenn sie gegen eine größere Institution (TV-Sender, Produktionsriese etc.) aufbegehren, bekommen sie bei dieser und den assoziierten Unternehmen nie wieder einen Job. Die Abhängigkeiten sind da recht klar vorgezeichnet. Popularität kann da schon deutlich die Bereitschaft stärken, im Zeifelsfall auch gerichtlich gegen größere Firmen vorzugehen.

     

    Beweise beweisen

    Es genügt nicht, sich auf eine mündliche Abrede oder Nebenabrede (Zusatz zu einem schriftlichen Vertrag) zu berufen. Wird diese Darstellung von der Gegenseite zurückgewiesen, und kann der/die Geschädigte keine Zeugen beibringen oder diese mündliche Absprache anderweitig beweisen, kann man nach den gesetzlichen Regeln der Beweislast seine Ansprüche nicht belegen.

    Wer nämlich im Zweifelsfall eine gerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten erzielen will, muss alle relevanten Absprachen beweisen. Sind nicht alle für ein Urteil notwendigen Umstände abzuklären, geht dies zu Lasten des Beweispflichtigen.

     

    Schriftform doch nicht so schlecht

    Vertragsunterlagen

    Vertragsunterlagen

    Wer sich gerichtliche Auseinandersetzungen nicht leisten kann oder will, macht schriftliche Verträge. Ein mündlich geschlossener Vertrag und auch mündliche Nebenabreden zu schriftlich geschlossenen Verträgen bergen also stets unvorhersehbare Schwierigkeiten. Deshalb führen auch fast alle schriftlichen Verträge den Zusatz „Mündliche Vereinbarungen, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.“ mit sich. Verträge empfehlen sich einfach aus Gründen der Beweissicherheit.

     

    Für Produzenten sehr wichtig ist auch die schriftliche Fixierung von befristeten Arbeitsverhältnissen. Jeder Anstellungsvertrag für Filmschaffende (Musterverträge finden Sie im Shop)  besitzt eigene Unterpunkte, in denen der vorgesehene Zeitraum festgelegt werden kann. Das aktuelle Arbeitsrecht, welches im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt wird, schreibt übrigens für Kündigungen seit Mai 2000 die Schriftform vor, vorher genügte auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung.

     

    Wie sagte schon Goethe: „Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.